Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Versicherte auf Antrag, die
 
  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen,
  • die Hinzuverdienstgrenzen einhalten und
  • mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben.
  • Für Jahrgänge ab 1949 wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.

Welche Altersgrenze für Sie gilt, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
(die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Rentenabschlägen möglich)
Anhebung der Altersgrenze
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter Jahrauf Alter Monat
1949 Januar
1
65
1
1949 Februar
2
65
2
1949 März – Dezember
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
1964
24
67
0


Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres mit Rentenabschlägen möglich.

Wartezeit

Auf die Wartezeit von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche Zeiten anzurechnen. Hierzu gehören:
  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen,
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)
  • Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).

Vertrauensschutzregelungen

 
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben oder die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
Versicherte, die unter die Vertrauensschutzregelungen fallen, haben Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres.

Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen verbleibt es für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren sind, bei der stufenweisen Absenkung der Altersgrenze von 63 Jahren auf 62 Jahre. Welche Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme für Sie maßgebend ist, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen.

Anhebung der Altersgrenze
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter Jahr
vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Monat
1948 Januar – Februar
62
11
1948 März – April
62
10
1948 Mai – Juni
62
9
1948 Juli – August
62
8
1948 September – Oktober
62
7
1948 November – Dezember
62
6
1949 Januar – Februar
62
5
1949 März – April
62
4
1949 Mai – Juni
62
3
1949 Juli – August
62
2
1949 September – Oktober
62
1
1949 November – Dezember
62
0
1950 – 1963
62
0


Wollen Sie die Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen, so ist dies immer mit Rentenabschlägen verbunden.

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

30.10.2008