Zentrale Stelle
Aufgaben der zentralen Stelle- Das Zulageverfahren
- Das Altersvermögensgesetz
- Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren
- Das Alterseinkünftegesetz
- Kontakt
Das Zulageverfahren
Ein Kernstück der Rentenreform 2001 ist der Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester-Rente). Die Förderung wird in Form von Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug ausgezahlt. Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, als zentrale Stelle übertragen. Diese Stelle heißt Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen und hat ihren Dienstsitz in Brandenburg an der Havel. Die wesentlichen Aufgaben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen sind:- Die Berechnung und Auszahlung der Zulage. Die Auszahlung der Zulage erfolgt an den Anbieter und wird auf den Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten verbucht.
- Eine eventuelle Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter Zulagen.
- Jährlich wiederkehrende Feststellung des Zulageanspruchs.
- Das Verfahren bei Verwendung von Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag zum Erwerb oder zur Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum.
- Der Datenabgleich mit dem Rentenversicherungsträger, den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, den zuständigen Besoldungsstellen und den Finanzämtern zur Überprüfung der gezahlten Zulage.
Das Altersvermögensgesetz
Mit der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 wurde am 11.5.2001 das Gesetz zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens verabschiedet. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform auf die sich ändernde Altersstruktur der Bevölkerung reagiert. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Lebensalters unserer Bevölkerung verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern. Zukünftig werden weniger Beitragszahler immer mehr Renten finanzieren müssen. Deshalb wurde mit der Rentenreform 2001 festgelegt, die zukünftigen Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung auf die Rentenbezieher und Beitragszahler zu verteilen. Das Rentenniveau soll leicht gesenkt werden. Der Beitragssatz soll im Jahr 2030 22 Prozent nicht übersteigen. Um Ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Versorgungsniveau im Alter zu sichern, soll die private und betriebliche Altersvorsorge stärker als bisher gefördert werden.Das Altersvermögensgesetz ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. Es ist geregelt im XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes.
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren
Der Gesetzgeber wurde durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 6.3.2002 verpflichtet, die als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehene unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen, neu zu regeln.Mit dem Gesetz vom 5.7.2004 zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) erfüllte der Gesetzgeber diese Verpflichtung.
Um die Besteuerung der Leibrenten und der anderen in diesem Zusammenhang stehenden Leistungen sicher zu stellen, haben die Mitteilungspflichtigen jährlich bis zum 1. März des auf die Leistung folgenden Jahres Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung grundsätzlich auf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese zentrale Stelle sammelt die Daten und gibt sie an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde weiter.
Mitteilungspflichtige in diesem Zusammenhang sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG.
Das Alterseinkünftegesetz
Im Zentrum des Gesetzes steht der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Danach werden Alterseinkünfte erst dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Der Übergang zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen und zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise und wird bis zum Jahr 2025 beziehungsweise 2040 abgeschlossen sein.Der Gesetzgeber hat somit neben der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen das Instrument der Rentenbezugsmitteilung eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass die durch das AltEinkG eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Renten sichergestellt wird.
Die zentrale Stelle hat die Aufgabe, die Rentenbezugsmitteilungen zu sammeln, auszuwerten und an die Länderfinanzverwaltungen weiterzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 Finanzverwaltungsgesetz - FVG).
Das Alterseinkünftegesetz ist zum 1.1.2005 in Kraft getreten.
Kontakt
Postanschrift
Deutsche Rentenversicherung BundZentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
Telefon
Hotline der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen- Fragen zum Thema "Anbieter von Altersvorsorgeanträgen: 03381 21 22 23 50
- Fragen zu anderen Themen: 03381 21 22 23 24
Die Hotline steht Ihnen zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
- Montag bis Donnerstag: 08.00 - 17.00 Uhr
- Freitag: 08.00 - 15.00 Uhr.
Telefax
030 865-27500
Weitere Links:
Deutsche Rentenversicherung - Saarland
19.08.2009