Sicherung des Rehabilitationserfolges

Nach einer medizinischen Rehabilitation können Sie Ihren Rehabilitationserfolg durch Rehabilitationssport oder Funktionstraining in Gruppen sichern oder aber weitere Leistungen der Rehabilitationsnachsorge in Anspruch nehmen.

Hinweis:
Die vorstehenden Leistungen werden nicht im Anschluss an eine Entwöhnungsbehandlung und eine Kinderrehabilitation erbracht.
 

Rehabilitationssport oder Funktionstraining in Gruppen

Als ergänzende Leistung bieten die Rentenversicherungsträger nach Abschluss einer von ihnen erbrachten Rehabilitationsleistung Rehabilitationssport oder Funktionstraining an. Über die Notwendigkeit einer Teilnahme entscheidet das Ärzteteam in der Rehabilitationseinrichtung.

Der Rehabilitationssport findet bei Herz-Kreislauferkrankungen, nach Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen, bei bestimmten Atemwegserkrankungen und nach bestimmten onkologischen Erkrankungen Anwendung.
Der Rehabilitationssport findet in unmittelbarem Anschluss an eine Rehabilitationsleistung statt. Dazu muss die Ärztin beziehungsweise der Arzt der Rehabilitationseinrichtung den Rehabilitationssport verordnen. Über die Verordnung wird Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt informiert. Sollten von dieser Seite aus medizinischen Gründen Bedenken gegen die Inanspruchnahme des Rehabilitationssports bestehen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Das bedeutet, dass dann die Leistung abzubrechen oder erst gar nicht aufzunehmen ist.

Im Unterschied zum Rehabilitationssport kann Funktionstraining bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen angezeigt sein. Auch hier ist eine Verordnung des Ärzteteams der Rehabilitationseinrichtung, wie vorab beschrieben, erforderlich.

Die Kostenzusage Ihres Rentenversicherungsträgers gilt für den ambulanten Rehabilitationssport beziehungsweise das Funktionstraining nur, wenn Sie diese Leistungen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen. Die Kostenzusage gilt in der Regel für längstens für 6 Monate. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Ihrem Rentenversicherungsträger und den Rehabilitationsportgruppen beziehungsweise den Arbeitsgemeinschaften.

Die Leistungen begründen keinen eigenen Anspruch auf Übergangsgeld oder Fahrkosten.
Da diese Leistungen in der Regel berufsbegleitend durchgeführt werden, sind Sie durch Ihr reguläres Arbeitsentgelt abgesichert.
Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit.

Rehabilitationsnachsorge

Im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann zur Festigung und nachhaltigen Sicherung des eingetretenen Rehabilitationserfolges eine Rehabilitationsnachsorge erforderlich sein. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben hierfür indikationsspezifische Rehabilitationsnachsorgeprogramme entwickelt. Die Versicherten sollen durch die Nachsorge die Verhaltensänderungen und Kompensationsstrategien, die sie in der Rehabilitation gelernt haben, im Alltag stabilisieren und fortentwickeln können. Die Nachsorge wird in von der Rentenversicherung zugelassenen Nachsorgeeinrichtungen durchgeführt. Sie findet berufsbegleitend statt, es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Ein Fahrkostenzuschuss wird gegebenenfalls von dem Rentenversicherungsträger gezahlt.

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Nachsorgeleistung ist in jedem Fall die entsprechende Einleitung bzw. Verordnung zum Abschluss der Rehabilitationsleistung vom Ärzteteam der Rehabilitationseinrichtung.

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Deutsche Rentenversicherung - Saarland

15.02.2010