FAQ - Allgemeine Informationen zum Eigenheimrentengesetz


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Allgemeine Informationen zum Eigenheimrentengesetz"

Gibt es eine Informationsbroschüre für den Sparer?

Nein.

Gibt es schon Zertifizierungen von Altersvorsorgeprodukten im Bereich Wohn-Riester?

Ja, seit dem 1.11.2008. Die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen erfolgt bis zum 30.6.2010 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Zertifizierungsstelle - in 53117 Bonn, Graurheindorfer Str. 108, ab dem 1.7.2010 durch das Bundeszentralamt für Steuern in 53225 Bonn, An der Küppe 1. Eine Liste der für die Altersvorsorgeverträge erteilten Zertifikate ist im Internet unter www.bafin.de abrufbar. Bei speziellen Fragen zur Zertifizierung besteht die Möglichkeit einer Rückfrage bei der Zertifizierungsbehörde.

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

05.05.2010

FAQ - Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrentner der gesetzlichen Rentenversicherung


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrentner der gesetzlichen Rentenversicherung"

Gehören auch Personen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, ab 1.1.2008 zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis?

§ 10a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz umfasst die Erweiterung des unmittelbar förderberechtigten Personenkreises um diejenigen Personen, die eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Rentenreform 2001 Alterssicherungssysteme beziehen.

Die im Gesetz genannten Personen sind nunmehr unmittelbar förderberechtigt, weil sie in diesen Fällen gehindert sind, weitere Anwartschaften auf Altersversorgung in dem betreffenden Altersicherungssystem aufzubauen.

Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit der Begründung einer Förderberechtigung über die Erwerbstätigkeit.

Gehört auch ein Erwerbsminderungsrentner bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentner, dessen Rente zeitlich befristet ist, zum förderberechtigten Personenkreis?

Ja.

Wie ist der Begriff in § 10 a Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz „…unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher…“ zu definieren?

Zum begünstigten Personenkreis gehören die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, die unmittelbar vor dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren.

Der Tatbestand des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Pflichtversicherung und dem Bezug der Leistung auf Grund einer Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum steuerrechtlich) vor dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit (Leistungsfall) eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Bezieht sich der Leistungsbezug auf Leistungen aus Deutschland oder ist wie bei Pflichtversicherten einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Bezug einer ausländischen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit eine Gleichstellung vorzunehmen?

Ja, eine Gleichstellung ist auch für Bezieher einer ausländischen Leistung vorzunehmen, wenn diese mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wurden.

Ab welchem Zeitpunkt gilt die Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente als "bezogen", da in vielen Fällen die Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird? Ist auf den eigentlichen Rentenbeginn oder den Beginn der laufenden Zahlung abzustellen?

Es ist immer auf den Rentenbeginn der Leistung abzustellen und nicht auf die laufende Zahlung.

Wie berechnet sich der Mindesteigenbeitrag bei Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrentnern?

Maßgeblich ist die Bruttorente. Hat der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit im maßgeblichen Bemessungszeitraum (auch) Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz bezogen, sind diese Einnahmen bei der Mindesteigenbeitragsberechnung mit zu berücksichtigen.

Was zählt alles zur Bruttorente, der Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner und Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen?

Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Andere Zahlbeträge, wie z. B. der Auffüllbetrag oder der Rentenzuschlag, zählen mit zum Bruttorentenbetrag.
Leistungen aus einer Höherversicherung gehören zur Bruttorente.

Wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages auch eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. aus der Schweiz) berücksichtigt?

Ja, wenn die ausländische gesetzliche Rentenversicherung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist und die Altersvorsorgebeiträge auf einen vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrag eingezahlt wurden.

Wie wird der Mindesteigenbeitrag berechnet, wenn eine Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit bezogen und „auf Kosten der eigenen Gesundheit“ neben dem Rentenbezug noch gearbeitet wird?

Alle Einnahmen nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz sind zu berücksichtigen. Damit sind der Mindesteigenbeitragsberechnung sowohl der Bruttorentenbetrag der Erwerbsunfähigkeits- beziehungsweise Erwerbsminderungsrente als auch die rentenversicherungspflichtigen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit zu Grunde zu legen.

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

28.12.2009

FAQ - Versorgungsempfänger


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Versorgungsempfänger"

Soll der neue berechtigte Personenkreis generell Versorgungsempfänger umfassen oder nur Versorgungsempfänger aufgrund einer Dienstunfähigkeit?

Nach § 10a Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz gehören Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit zum begünstigten Personenkreis.

Gehören Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einer ausländischen Beamtenversorgung beziehen, zum förderberechtigten Personenkreis?

Nein, weil § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz auf eine Versorgung nach den Regelungen des Bundes bzw. der Länder abstellt.

Was umfasst der Begriff der Versorgung?

Es ist von den zuständigen Stellen in eigener Zuständigkeit zu ermitteln, welche Leistungen der Versorgung zuzurechnen sind.

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

28.12.2009

FAQ - Technische Sachverhalte


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Technische Sachverhalte"

Wie soll die Übermittlung der Daten erfolgen? Durch neue Meldearten oder Erweiterungen der Meldeschlüssel im BZ01 (Versorgung / Dienstherr)?

Der BZ01-Datensatz wird entsprechend den neuen Regelungen angepasst.

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

28.12.2009

FAQ - "Berufseinsteiger-Bonus"


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Berufseinsteiger-Bonus"

Wer erhält den so genannten „ Berufseinsteiger-Bonus“?

Den so genannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten alle Personen, die nach § 79 Satz 1 Einkommensteuergesetz zulageberechtigt sind und die zu Beginn des Beitragsjahres, für das die erhöhte Zulage „Berufseinsteiger-Bonus“ gezahlt werden soll, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wird der „Berufseinsteiger-Bonus“ für Verträge ab dem 1.1.2008 gezahlt oder auch für Altverträge, wenn der Anleger am 1.1.2008 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat?

Den „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten Zulageberechtigte, die für ein Beitragsjahr ab dem Jahr 2008 einen Zulageantrag stellen und die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wie wird der Begriff „Berufseinsteiger“ definiert? Zählen hierzu Studenten nach abgeschlossenem Studium oder nur Auszubildende oder aber auch Schulabsolventen nach erfolgtem Schulabschluss?

Der „Berufseinsteiger-Bonus“ stellt auf die unmittelbare Zulageberechtigung und das Lebensalter ab.

Muss der „Berufseinsteiger-Bonus“ gesondert beantragt werden?

Nein. Der „Berufseinsteiger-Bonus“ wird nach § 84 Einkommensteuergesetz ohne gesonderten Antrag für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gewährt, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Wenn ich zum Stichtag 1.1.2008 25 Jahre alt werde (Geburtstag habe), kann ich dann noch den „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten?

Nein. Den so genannten „Berufseinsteiger-Bonus“ erhalten unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres 2008 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Berechnung des Lebensjahres ergibt sich aus § 187 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Fällt der 25. Geburtstag auf den 1.1.2008, wird das 25. Lebensjahr am 31.12.2007 vollendet.

Weshalb hat der Gesetzgeber die Altersgrenze auf „unter 25 Jahre“ festgelegt?

Das Gesetz knüpft an die für den Bezug von Kindergeld bzw. die Gewährung von Freibeträgen nach § 32 Absätze 4 bzw. 6 Einkommensteuergesetz maßgebliche Altersgrenze an.

Wie hoch ist der „Berufseinsteiger-Bonus“?

Der „Berufseinsteiger-Bonus“ beträgt 200,00 Euro. Die Grundzulage wird einmalig um diesen Betrag erhöht.

Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200,00 EUR abhängig vom geleisteten Mindesteigenbeitrag?

Ja, die Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“, wird gekürzt, wenn der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht geleistet wurde.
Sofern für zwei Altersvorsorgeverträge die Zulage beantragt wird, erfolgt eine Verteilung der gesamten Zulage (Grundzulage und „Berufseinsteiger-Bonus“) im Verhältnis zu dem geleisteten Eigenbeitrag je Vertrag.

Kann der „Berufseinsteiger-Bonus“ auch in einem späteren Beitragsjahr geltend gemacht werden, wenn in dem Vorjahr eine Kürzung der Grundzulage, einschließlich „Berufseinsteiger-Bonus“ erfolgte, weil der erforderliche Mindesteigenbeitrag nicht erreicht wurde?

Nein, weil der „Berufseinsteiger-Bonus“ nur für das erste nach dem 31.12.2007 beginnende Beitragsjahr gewährt wird, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Wird bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrages der „Berufseinsteiger-Bonus“ wie die Zulagen berücksichtigt?

Ja.

Wird auch der einmalige "Berufseinsteiger-Bonus" mit dem ermittelten Steuervorteil verrechnet?

Nein, der einmalige Erhöhungsbetrag bleibt bei der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung außer Betracht.
Im Rahmen der Günstigerprüfung stellt das Finanzamt den Zulageanspruch der Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug gegenüber und prüft, ob die Steuerfreistellung der Altersvorsorgebeiträge bereits durch die Zulage bewirkt wird. Dieses Ergebnis der Steuerfreistellung wird insbesondere bei jungen Berufseinsteigern typischerweise aufgrund deren Einkommensverhältnisse regelmäßig bereits durch die Grundzulage erzielt. Die Einbeziehung des Erhöhungsbetrages in die Günstigerprüfung würde insoweit zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Nichteinbeziehung des Berufseinsteigerbonus in die Günstigerprüfung soll den Anreiz zur privaten Altersvorsorge erhöhen, weil dieser Bonus für Berufseinsteiger nunmehr in jedem Fall ohne Wechselwirkungen mit dem Sonderausgabenabzug uneingeschränkt dem Zulageberechtigten zugute kommt.

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

28.12.2009

FAQ - Informationen für Anbieter


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Informationen für Anbieter"

Ist der „Berufseinsteiger-Bonus“ als „Zulage“ oder als „Bonus“ auszuweisen?

Da der „Berufseinsteiger-Bonus“ Bestandteil der Grundzulage ist, muss er entsprechend in der Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz als „Grundzulage (gegebenenfalls einschließlich Erhöhungsbetrag)“ ausgewiesen werden. Die Anbieter können zusätzlich in einem seperaten Feld der Bescheinigungen, das für Erläuterungen zur Verfügung steht, Angaben zum Erhöhungsbetrag aufnehmen.

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

28.12.2009

FAQ - Förderung von selbstgenutzten Wohnimmobilien


Häufig gestellte Fragen und Antworten zu "Förderung von selbstgenutzten Wohnimmobilien"

Welche Förderansätze gibt es im Eigenheimrentengesetz?

Der Gesetzgeber ermöglicht einerseits die Entnahme von gefördertem Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag und andererseits die Förderung von Tilgungsleistungen.

Bei der Entnahme für die geförderte wohnungswirtschaftliche Verwendung sind 2 Fälle zu unterscheiden.

  1. Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung (Kauf) oder Herstellung (Bau) von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Dieser Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar - d. h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Wohnimmobilie genutzt werden. Die Entnahmemöglichkeit während der Ansparphase für selbst genutzte Objekte, deren Anschaffung  oder Herstellung bereits vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde, besteht daher nach dem Eigenheimrentengesetz nicht.
  2. Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Im Gegensatz zur Entnahme während der Ansparphase ist die Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase zwecks Entschuldung auch für selbst genutzte Objekte anwendbar, deren Anschaffung  oder Herstellung bereits vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde.

Der zweite Förderansatz ist der der Darlehenstilgung. Nach den Regelungen des Eigenheimrentengesetzes gehören auch Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung eingesetzt wird, zu den Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82 Einkommensteuergesetz.

In welcher Höhe gelten Tilgungsleistungen und andere Einzahlungen auf einen Altersvorsorgevertrag als geförderte Altersvorsorgebeiträge und sind damit steuerverstrickt?

Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind die Beiträge oder Tilgungsleistungen des Zulageberechtigten, für die er eine Altersvorsorgezulage und / oder einen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz erhalten hat (§ 82 Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Diese Einzahlungen sind „steuerverstrickt“.
So sind zum Beispiel auch vertraglich geschuldete Beiträge oder Tilgungsleistungen, die über den Mindesteigenbeitrag hinaus gezahlt wurden, aber infolge der Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug keine Berücksichtigung fanden, im Falle der Zulagegewährung bis zu den Höchstbeträgen des § 10a Einkommensteuergesetz „steuerverstrickt“ und damit geförderte Altersvorsorgebeiträge.
Die ZfA teilt dem Anbieter die geförderten Altersvorsorgebeiträge nach § 90 Abs. 2 Satz 6 Einkommensteuergesetz mit.

Kann ich für eine Immobilie, die ich vor 2008 gebaut oder gekauft habe, die neue Eigenheimförderung in Anspruch nehmen?

Gemäß § 92a Absatz 1 Satz  1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz kann der Zulageberechtigte das geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Immobilie verwenden. Daraus folgt, dass für eine Immobilie, die bereits vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden ist, während der Ansparphase kein Kapital entnommen werden darf.

Können alle bestehenden Altersvorsorgeverträge für Wohnzwecke eingesetzt werden?

Ja, sofern die Voraussetzungen nach § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz vorliegen.

Kann man Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag entnehmen, um ein bereits laufendes Baudarlehen vorzeitig zu tilgen oder eine Anschlussfinanzierung günstiger zu gestalten?

Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann ganz oder teilweise unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Dieser Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss unmittelbar - das heißt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang - für die Anschaffung oder Herstellung einer inländischen Immobilie genutzt werden.
Die Verwendung des ausgezahlten Betrages für die Ablösung eines für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie.
Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden.

Wenn mein zertifizierter Bausparvertrag nächstes Jahr zuteilungsreif ist, kann ich das angesparte Kapital zu eigenen Wohnzwecken verwenden?

In der Regel wird bei einem Bausparvertrag die vertraglich vereinbarte Bausparsumme angespart und der bis zur abgeschlossenen Vertragssumme fehlende Teil bei Zuteilung des Bausparvertrags als Bauspardarlehen gewährt. Hierbei ist zu beachten, dass die Zuteilung der Bausparsumme steuerrechtlich eine Entnahme des in einem zertifizierten Bausparvertrag angesparten und geförderten Kapitals darstellt. Diese Entnahme ist - insbesondere vor Eintritt der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages (Rentenbeginn) - an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Eine wesentliche Voraussetzung ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Auszahlung des angesparten Kapitals zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung - hier der Zuteilung - und der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung. Die Voraussetzung des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs gilt in der Regel als erfüllt, wenn die entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb von einem Monat vor der Antragstellung bei der ZfA und bis zu zwölf Monaten nach der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags entstanden sind.
Wenn also beispielsweise im Jahr 2009 eine eigene Wohnung zur Selbstnutzung angeschafft oder hergestellt wurde, der zertifizierte Bausparvertrag jedoch erst im Jahr 2011 zuteilungsreif sein wird, kann das darin angesparte geförderte Kapital nicht für die Finanzierung dieser Wohnung entnommen werden, weil dann der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben ist.
Alternativ ist die Entnahme des angesparten und geförderten Kapitals bei Eintritt der Rentenphase möglich, und zwar zur Entschuldung der begünstigten Wohnung.

Kann man die Entnahmemöglichkeit aus einem Altersvorsorgevertrag nur einmal in Anspruch nehmen?

Nein, eine Entnahme von Kapital ist unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach möglich. Jede Entnahme muss jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der wohnungswirtschaftlichen Verwendung stehen.

Sind die Teilkapitalentnahme (bis 30%) und die Entnahme zur Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase nebeneinander möglich?

Zu Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages sind außerhalb der Verrentung des Kapitals sowohl die Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) als auch die Entnahme zur Entschuldung der selbstgenutzten Wohnung (§ 92a Abs. 1 Einkommensteuergesetz) nebeneinander zulässig. Die Bemessungsgrundlage für die in den Regelungen enthaltenen Prozentsätze (bis zu 30%, bis zu 75% oder 100%) ist jeweils das zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandene Kapital. Eine Verteilung über mehrere Auszahlungszeitpunkte ist nicht möglich. 

Wann ist der „unmittelbare zeitliche Zusammenhang“ gegeben?

Von einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages und der Anschaffung / Herstellung der Wohnung ist regelmäßig auszugehen, wenn innerhalb von einem Monat vor Antragstellung bei der ZfA und bis zwölf Monate nach Auszahlung entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung / Herstellung entstanden sind.

Ist ein Antrag für die Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag erforderlich?

Ja, der Antrag ist schriftlich und formlos bei der ZfA zu stellen.

Wann gilt eine Immobilie als angeschafft oder hergestellt?

Hergestellt ist eine Immobilie, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Alternativ ist als Nachweis für die Bezugsfertigkeit eine Meldebescheinigung vorzulegen.
Eine Immobilie ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an dem Objekt erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen.

Gilt das Erben einer Wohnung mit der Absicht zur Selbstnutzung als Anschaffung?

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen wird eine Wohnung angeschafft, wenn sie entgeltlich erworben wird. Geht eine Wohnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, gilt dieser Erbfall regelmäßig nicht als Anschaffung im Sinne einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz.

Eine Erbengemeinschaft hat nach dem 31.12.2007 eine Wohnimmobilie geerbt. Einer der Erben will die Wohnimmobilie als Alleineigentümer selbst  nutzen und muss hierfür die Miterben auszahlen.Gilt die Auszahlung von Miterben zum Zweck der Selbstnutzung der anteilig ererbten Wohnung als Anschaffung?

Übersteigt der Wert der ererbten Wohnung den Erbanteil des Zulageberechtigten, der die Wohnung allein oder gemeinsam mit dem Ehepartner als Eigentümer selbst nutzen will, kann die ggf. erforderliche Finanzierung des Differenzbetrages im Rahmen eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages erfolgen. Voraussetzung hierfür ist eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nach dem 31.12.2007.

Gilt im Fall der Scheidung die Auszahlung des geschiedenen Ehepartners zum Erwerb dessen  Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Wohnung als Anschaffung?

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen wird eine Wohnung angeschafft, wenn sie entgeltlich erworben wird. Dies gilt auch für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung. Für die Inanspruchnahme der Wohnriester-Förderung darf hierbei der Kaufpreis des Miteigentumsanteils nicht höher sein der betragsmäßige Anteil am (Gesamt-) Verkehrswert der begünstigten Wohnimmobilie.

Wie setzt sich das entnehmbare Kapital eines Altersvorsorgevertrages zusammen?

Das Kapital setzt sich insgesamt aus den angesparten und nach § 10a und/oder Abschnitt XI Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgebeiträgen sowie den Erträgen, Wertsteigerungen und Zulagen zusammen. Hierzu zählt auch das vor dem 1.1.2008 in einem Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital.

Kann man das Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnimmobilie entnehmen?

Ja, die verbesserten Entnahmeregelungen gelten auch für bereits bestehende Altersvorsorgeverträge. Da jeder Vertrag bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages vorsehen muss, finden die Neuregelungen auch für diese Verträge Anwendung.

Kann Kapital aus einem bestehenden Altersvorsorgevertrag entnommen werden, um für eine Umschuldung verwendet zu werden?

Alternativ zur Kapitalentnahme bei Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums in der Ansparphase kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden.

Kann ich meinen zuteilungsreifen Darlehensvertrag (Bausparvertrag mit Darlehensoption) in der Auszahlungsphase vollständig für die Tilgung des noch offenen Betrages einsetzen?

Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Kapital kann zu Beginn der Auszahlungsphase für die Entschuldung einer eigenen, selbstgenutzten Wohnung verwendet werden. Sofern der Zeitpunkt der Zuteilungsreife des zertifizierten Darlehensvertrages (Bausparvertrages) mit dem Beginn der Auszahlungsphase übereinstimmt, kann das darin angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen auf Antrag und nach Genehmigung durch die ZfA entnommen und zur Tilgung der noch offenen Darlehensschuld für die selbstgenutzte Wohnung verwendet werden.

Ist mit der Entschuldung zu Beginn der Auszahlungsphase die komplette Schuldenfreiheit der Immobilie gemeint?

Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen zu Beginn der Auszahlungsphase ist unabhängig von der Frage, ob eine teilweise oder vollständige Entschuldung der Wohnimmobilie erfolgt, grundsätzlich möglich. Das entnommene Kapital darf die noch bestehende Restschuld, maximal Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, nicht überschreiten.

Kann ein bestehender Altersvorsorgevertrag in einen „Wohnriester-Vertrag“ umgestellt werden?

Im Rahmen des bestehenden oder gegebenenfalls eines neu abgeschlossenen Altersvorsorgevertrages kann mit dem Anbieter eine Darlehensoption vereinbart werden. Dabei wird vertraglich ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens vom Anbieter eingeräumt, welches für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung - also zum Beispiel für die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen selbstgenutzten Wohnimmobilie - einzusetzen und spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres an den Anbieter zu tilgen ist. Bei Inanspruchnahme dieses Darlehens werden die Altersvorsorgezulagen für die Tilgungen gewährt, die der Zulageberechtigte auf den im Rahmen seines zertifizierten Altersvorsorgevertrages bestehenden Darlehensvertrag leistet.
Eine wesentliche Voraussetzung für diese Förderung besteht jedoch darin, dass das zugrunde liegende Darlehen für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung  eingesetzt wird. Das bedeutet, dass diese Fördermöglichkeit für eine evtl. bereits vor dem 01.01.2008 angeschaffte oder hergestellte Immobilie nicht genutzt werden kann.

Kann ich einen nicht zertifizierten Darlehensvertrag auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrages umschulden?

Es besteht die Möglichkeit, ein nicht zertifiziertes Darlehen, das für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung aufgenommen wurde, auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrages umzuschulden. Eine solche Umschuldung erfordert das gegenseitige Einverständnis der Vertragspartner.

Wie werden die Zulagen bzw. die steuerliche Förderung bei Tilgungsleistungen für einen Darlehensvertrag ermittelt? Bis zu welcher Höhe sind Tilgungsleistungen förderbar?

Die Zulagen werden in voller Höhe gewährt, wenn die vereinbarten Tilgungsleistungen in ihrer Höhe dem Mindesteigenbeitrag entsprechen, der auf einen Riester-Sparvertrag gezahlt werden müsste, um die volle Zulage zu erhalten. Dieser Mindesteigenbeitrag (und somit auch der förderbare Anteil Ihrer Tilgungsleistungen) beträgt ab dem Jahr 2008 grundsätzlich 4% des rentenversicherungspflichtigen bzw. anderen maßgeblichen Einkommens des Vorjahres abzüglich der entsprechenden Grundzulage und eventuellen Kinderzulagen. Der Mindesteigenbeitrag wird für jedes Beitragsjahr geprüft.
Soweit es sich bei den vom Zulageberechtigten gezahlten Tilgungsleistungen um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. Einkommensteuergesetz handelt, sind diese bis zu den Höchstbeträgen des §10a Einkommensteuergesetz – jährlich 2100 Euro – förderbar.

Darf der Betrag eines riester-geförderten Darlehens höher sein als die anteiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der selbst genutzten Wohnimmobilie?

Nach § 82 Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz sind nur die Tilgungsleistungen förderbar, die zugunsten von Darlehen geleistet werden, die ausschließlich für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz Einkommensteuergesetz eingesetzt wurden. Eine wohnungswirtschaftliche Verwendung liegt nur bis zur Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Miteigentumsanteils vor.

Kann der Ehegatte oder ein anderer Erbe bei Tod des Zulageberechtigten den Darlehensvertrag mit dem noch nicht vollständig getilgten Darlehen übernehmen und mit eigenen förderfähigen Tilgungsleistungen laufend entschulden?

Ein zertifizierter Darlehensvertrag (Altersvorsorgevertrag) kann immer nur mit einem Vertragspartner abgeschlossen werden, er kann daher weder vom Ehegatten noch von einem Kind oder anderen Erbe des verstorbenen Zulageberechtigten übernommen/weitergeführt werden.
Jedoch kann sowohl der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten als auch ein Kind oder anderer Erbe durch einen eigenen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorge-Darlehensvertrag die auf ihn übergegangene Wohnung weiterhin unter Ausschöpfung der steuerlichen Förderung laufend entschulden, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Ausgleichszahlungen an Miterben, die über den eigenen Erbanteil hinausgehen, Anschaffungskosten für die Wohnung entstehen. Dies gilt, sofern für den Erben eine unmittelbare Zulageberechtigung besteht.

Was bedeutet der Begriff "wohnungswirtschaftliche Verwendung"?

Sowohl die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen als auch die Inanspruchnahme der Förderung von Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ist nur für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz möglich. Das bedeutet, dass das geförderte Kapital für die Anschaffung oder die Herstellung einer Wohnung in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung zur Selbstnutzung verwendet werden muss. Darüber hinaus fallen unter diesen Begriff auch der Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung sowie die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 Wohnungseigentumsgesetz.

Kann die geförderte Wohnimmobilie sich auch im Ausland befinden?

Die Wohnung, für die der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet bzw. die Förderung von Tilgungsleistungen in Anspruch genommen wird, muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, liegen. Sie muss als Ihr Eigentum von Ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und es muss sich bei dieser Wohnung um Ihre Hauptwohnung oder um den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen handeln.

Inwieweit kann ich die Förderung in Anspruch nehmen, wenn ich einen Teil meines Wohnhauses vermiete?

Wird das eigengenutzte Wohnhaus zum Teil fremdgenutzt/vermietet, so dient es -bezogen auf diesen Teil- nicht eigenen Wohnzwecken und ist somit nicht begünstigt. Das heißt eine eventuelle Entnahme von gefördertem Altersvorsorgekapital darf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des selbstgenutzten Eigentumsanteils nicht überschreiten.
Ebenso kann die Förderung von Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nur in Anspruch genommen werden, soweit eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Einkommensteuergesetz vorliegt. Die im Altersvorsorgevertrag vereinbarte Darlehenssumme darf daher entweder den selbstgenutzten Eigentumsanteil nicht überschreiten, oder aber -bei einer Gesamtdarlehenssumme- kann nur der Anteil der Tilgungsleistung gefördert werden, der auf den selbstgenutzten Eigentumsanteil entfällt.

Muss ich alleiniger Eigentümer der Wohnung sein, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können?

Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung sein. Er muss nicht Alleineigentümer der Wohnung werden, ein Miteigentumsanteil ist grundsätzlich ausreichend. Der entsprechende Eigentumsanteil muss selbst genutzt werden. Der geförderte Betrag darf jedoch die Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten des erworbenen Eigentumsanteils nicht überschreiten.

Kann ein „Wohnriester“-Vertrag auch für die Renovierung oder Modernisierung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden?

Wird eine bereits bestehende Wohnung renoviert, beispielsweise im Rahmen der Instandhaltung oder Modernisierung, handelt es sich dabei nicht um eine Anschaffung oder Herstellung im Sinne einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung.

Kann ein „Wohnriester“-Vertrag auch für den Anbau an einer bereits bestehenden selbstgenutzten Wohnung verwendet werden?

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen fällt unter den Begriff der Herstellung die Errichtung einer neuen bisher nicht vorhandenen Wohnung zum Zweck der Selbstnutzung. Wird jedoch eine bereits bestehende selbstgenutzte Wohnung durch einen Anbau erweitert, handelt es sich dabei nicht um eine Anschaffung oder Herstellung im Sinne einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung.

Welche Daten (z. B. Objektadresse, Grundbuchdaten) hat der Anbieter zum begünstigten Wohnobjekt zu speichern und an die ZFA zu kommunizieren?

Im Zusammenhang mit der Förderung von Tilgungsleistungen für einen zertifizierten Darlehensvertrag hat der Anbieter die wohnungswirtschaftliche Verwendung zu prüfen. Im Fall der Entnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages erfolgt diese Prüfung durch die ZfA. Sofern es sich um einen einheitlichen Vertrag nach § 1 Abs. 1a AltZertG (Sparvertrag mit Darlehensoption) handelt, liegt eine geteilte Prüfkompetenz vor. In diesem Fall kann der Anbieter die für die Prüfung der Entnahmevoraussetzungen erforderlichen Daten an die ZfA übermitteln und das Vorliegen der den Daten zugrunde liegenden Nachweisen bestätigen. Die entsprechenden Nachweise sind jeweils von der ZfA und dem Anbieter zu archivieren.

Was ist unter Selbstnutzung der eigenen Wohnung zu Wohnzwecken zu verstehen?

Eine Wohnung wird grundsätzlich nur dann zu Wohnzwecken genutzt, wenn sie tatsächlich bewohnt wird. Die begünstigte Wohnung muss die Hauptwohnung oder den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten darstellen. (Hierbei ist nicht - allein - auf die melderechtlichen Tatsachen abzustellen.) Der Zulageberechtigte muss wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung sein. Die Aufgabe des Eigentums an der begünstigten Wohnung ist der Aufgabe der Selbstnutzung im Hinblick auf die Rechtsfolgen gleichzustellen.

Was ist ein Wohnförderkonto und wer verwaltet es?

Das Wohnförderkonto bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung. In diesem Konto werden die in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Beträge erfasst. Hierzu gehören nach § 92a Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Tilgungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz und die hierfür gewährten Zulagen. Der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos ist in der Ansparphase jährlich um 2 Prozent zu erhöhen.
Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich vom Anbieter geführt. In besonderen – im Gesetz geregelten – Fällen ist das Wohnförderkonto von der ZfA zu führen.

Nach Ablauf eines Beitragsjahres, letztmalig für das Beitragsjahr des Beginns der Auszahlungsphase ist der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um 2 Prozent zu erhöhen. Bei einem Rentenbeginn zum 01.01.eines Jahres, ist dann dieses Jahr mit heranzuziehen?

Ja, das Jahr ist mit zu berücksichtigen.

Wie erhält man als Steuerpflichtiger Einblick in das Wohnförderkonto ("Kontostand")?

Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die ZfA den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest (§ 92b Abs. 3 Satz 4 EStG) und teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten durch Bescheid mit. Zu bestimmten Anlässen, zum Beispiel bei Auflösung des Wohnförderkontos oder im Fall des Anbieterwechsels, erfolgt die Feststellung von Amts wegen.

Wer führt das Wohnförderkonto, wenn der Vertrag beim Anbieter vollständig aufgelöst ist?

Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich vom Anbieter geführt. Wurde die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten beendet, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen oder das Darlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohnförderkonto von der ZfA weitergeführt. Davon abweichend kann der Zulageberechtigte bestimmen, dass das Wohnförderkonto nicht von der ZfA weitergeführt wird, sondern mit dem Wohnförderkonto eines weiteren Anbieters zusammengeführt wird, der ebenfalls ein Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt.

Wie erfolgt die Rückforderung von Zulagen, wenn die Geschäftsbeziehung zwischen Anleger und Anbieter nach vollständiger Entnahme oder Darlehenstilgung beendet ist?

Sofern es sich um eine Rückforderung von Zulagen nach § 90 Abs. 3 Einkommensteuergesetz handelt, weil die ZfA nachträglich erkennt, dass der Zulageanspruch nicht besteht oder weggefallen ist, fordert sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen per Datensatz vom Anbieter zurück. Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto des Anlegers entsprechend zu belasten. Ist die Geschäftsbeziehung und damit das Vertragsverhältnis beendet, leitet die ZfA ein Rückforderungsverfahren gegenüber dem Zulageberechtigten ein (vgl. § 37 AO).
Handelt es sich um Rückzahlungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Einkommensteuergesetz wegen schädlicher Verwendung und ist eine Rückzahlung durch den Anbieter ganz oder teilweise nicht möglich ist, weil kein entsprechender Guthabensaldo auf dem Anlegerkonto zur Verfügung steht oder die Geschäftsbeziehung beendet ist, fordert die ZfA auch hier den noch ausstehenden Rückzahlungsbetrag vom Zulageberechtigten zurück.

Ist bei einer Übertragung von Eigentumsanteilen an einer begünstigten Wohnung an einen Dritten das Wohnförderkonto nur insoweit aufzulösen, als es die auf den verbleibenden Miteigentumsanteil entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten übersteigt?

Die Auflösung des Wohnförderkontos und Besteuerung des Auflösungsbetrages erfolgt, wenn der Zulageberechtigte die Selbstnutzung der geförderten Wohnung nicht nur vorübergehend oder das Eigentum an der geförderten Wohnung ganz aufgibt. Bei anteiliger Aufgabe des Eigentums erfolgt die Auflösung des Wohnförderkontos und die Besteuerung des Auflösungsbetrages, soweit der Stand des Wohnförderkontos die auf den verbleibenden Miteigentumsanteil entfallenden originären Anschaffungs-/Herstellungskosten übersteigt.

Ist das Wohnförderkonto aufzulösen, wenn der Zulageberechtigte das geförderte Wohneigentum an einen anderen überträgt, z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an seine Kinder, sich aber ein Dauerwohnrecht vorbehält?

Das Wohnförderkonto ist in den Fällen aufzulösen, in denen der Dauernutzungsberechtigte nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer der begünstigten Wohnung ist.
Wenn hingegen der Zulageberechtigte weiterhin ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 Wohnungseigentumsgesetzt (WEG) an der begünstigten Wohnung hat, ist das Wohnförderkonto nur insoweit aufzulösen, als sein Stand zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung den Wert des eingetragenen Dauerwohnrechts übersteigt.
Die Begründung lediglich eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts löst in der Regel eine schädliche Verwendung aus.

Kann bei Tod des Zulageberechtigten das Wohnförderkonto vom überlebenden Ehegatten übernommen werden? ist dies auch möglich, wenn die Auszahlungsphase bereits begonnen hat?

Die Auflösung des Wohnförderkontos - und die damit verbundene sofortige Besteuerung - ist u.a. dann nicht vorzunehmen, wenn der Eigentumsanteil des verstorbenen Zulageberechtigten an der Wohnung, für den eine Förderung nach dem Eigenheimrentengesetz in Anspruch genommen wurde, innerhalb eines Jahres vollständig auf seinen Ehegatten übergeht, und der Ehegatte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt Hierbei müssen die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt (§ 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat gehabt haben (§ 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 3 Einkommensteuergesetz. In diesem Fall wird das Wohnförderkonto aus dem Vertrag des verstorbenen Zulageberechtigten für den überlebenden Ehegatten weitergeführt; dies gilt auch in der Auszahlungsphase, solange das Wohnförderkonto noch nicht vollständig zurückgeführt wurde; einer Übertragung auf einen Vertrag des Ehegatten bedarf es nicht.

Kann nach der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages wieder Kapital eingezahlt werden, um den Stand vor der Entnahme wieder herzustellen?

Soweit Vertragsbedingungen nicht entgegenstehen, kann der Zulageberechtigte das Wohnförderkonto durch entsprechend benannte Einzahlungen – z.B. Sondertilgungen – auf den betreffenden oder aber auch auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag jederzeit mindern. Es handelt sich bei diesen Einzahlungen jedoch nicht um Altersvorsorgebeiträge, sie können somit nicht steuerlich gefördert werden.
Zur vollständigen Rückführung des Wohnförderkontos müsste der Anleger den im Wohnförderkonto erfassten Gesamtbetrag auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Minderung des Wohnförderkontos einzahlen. Dieser Gesamtbetrag beinhaltet auch die jährliche Erhöhung um 2%.

Ist es auch möglich, dass Einzahlungen des Anlegers auf den Vertrag, aus dem er das Geld für seine Immobilie entnommen hat, nicht als Minderungsbeträge gelten, sondern als Sparbeiträge und damit wieder Zulage gezahlt werden könnte? Ist zwingend zuerst das Wohnförderkonto zurückzuführen, bevor wieder Sparbeiträge geleistet werden können?

Diese Entscheidung trifft der Zulageberechtigte ggf. in Abhängigkeit von den vereinbarten Vertragsbedingungen zwischen ihm und dem Anbieter

Wie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung, wenn das gesamte Kapital entnommen oder das Darlehen vollständig getilgt wurde?

Das in der selbst genutzten Wohnung gebundene geförderte Altersvorsorgevermögen wird nachgelagert besteuert. Bei der selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nicht durch die Erfassung eines fiktiven Mietvorteils, sondern durch eine Erfassung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge. Hierzu gehören neben dem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auch die geförderten Tilgungsbeiträge und eine entsprechende fiktive Verzinsung, mit der unter anderem die Nutzung des geförderten Kapitals durch den Berechtigten bereits bis zum Beginn der Auszahlungsphase ausgeglichen wird.
Für die nachgelagerte Besteuerung stehen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwei verschiedene Alternativen zur Verfügung.
Der so genannte Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 Einkommensteuergesetz ist nachgelagert zu besteuern. Es handelt sich hierbei um einen jährlichen Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird, der sich ergibt, wenn der Betrag des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres gleichmäßig verteilt wird.
Neben der planmäßigen Verteilung des Wohnförderkontos in der Auszahlungsphase wird dem Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit einer einmaligen Besteuerung eingeräumt. In diesem Fall wird der Wert des Wohnförderkontos nur zu 70 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Wird nach der Einmalbesteuerung eine Haltefrist von 20 Jahren nicht eingehalten (Aufgabe der Selbstnutzung ohne Reinvestition in ein Folgeobjekt oder Einzahlung des noch nicht besteuerten Betrages in einen Riester-Vertrag), ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag (30 Prozent) gestaffelt nach der Haltedauer im Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Nachgelagert besteuert wird auch der so genannte Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5 Einkommensteuergesetz bei einem Fall der steuerlich relevanten schädlichen Verwendung der geförderten Wohnimmobilie. Der Betrag des Wohnförderkontos ist in einer Summe nachgelagert zu versteuern. Eine Progressionsmilderung ist insoweit nicht vorgesehen. Der Auflösungsbetrag ist beim Tod des Steuerpflichtigen diesem zuzurechnen und nachgelagert zu besteuern.

Müssen die Zulagen und die Steuerermäßigung zurückgezahlt werden, wenn der Zulageberechtigte verstirbt und die Wohnimmobilie vererbt wird?

Mit dem Tod des Zulageberechtigten wird die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgegeben.
Bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie erfolgt keine Rückforderung von Zulagen und/oder Steuerermäßigung. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein Wohnförderkonto geführt wird, ist dieses aufzulösen. Der Auflösungsbetrag ist noch dem Verstorbenen zuzurechnen (§ 92a Absatz 3 Satz 6 Einkommensteuergesetz) und wirdi Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung mit dem individuellen Steuersatz nachgelagert besteuert.

Wann beginnt die nachgelagerte Besteuerung?

Die nachgelagerte Besteuerung beginnt immer zu Beginn der Auszahlungsphase. Das gilt auch, wenn die Tilgung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages vor Beginn der Auszahlungsphase abgeschlossen wurde.

Wie erfolgt der Einbehalt der Steuer?

Der Verminderungsbetrag wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlungsphase beginnt, festgestellt und unterliegt danach jährlich der Besteuerung. Diese erfolgt gegebenenfalls im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung..

Deutsche Rentenversicherung - Saarland

05.05.2010